Start-Up

500,00 

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Beschreibung

Der Erwerb der Mitgliedschaft geht einher mit einer einmaligen Aufnahmegebühr, welche unmittelbar zu Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten ist. Zusätzlich zur einmaligen Aufnahmegebühr ist jährlich der Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Gebührenordnung gilt gleichermaßen für ordentliche Mitglieder des Verbandes, wie für assoziierte Fachgruppenmitglieder. Die Mitglieder und assoziierte Fachgruppenmitglieder können über die Gebühren nach dieser Gebührenordnung hinaus weitere Zuwendungen an den Verband bzw. an Fachgruppen leisten.

Die Mitgliederversammlung kann bestimmte Gruppen von neuen Mitgliedern auf besonderen Beschluss von der Aufnahmegebühr sowie für eine begrenzte Zeit von den Mitgliedbeiträgen befreien.

Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt die Hälfte des jeweiligen Jahresmitgliedsbeitrags je Mitglied

Alle Beträge verstehen sich zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Die Höhe der Aufnahmegebühr ist unabhängig vom Eintrittsdatum. Die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag werden unmittelbar nach Eintritt in den Verein in Rechnung gestellt. In den Folgejahren werden der Mitgliedsbeitrag jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres in Rechnung gestellt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf die Erstattung der Aufnahmegebühr bzw. des Mitgliedbeitrags.

Die Gründung des Start-Up-Unternehmens darf zum Zeitpunkt des Beitritts nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Sonderkategorie kann vom Moment des Beitritts an in der Regel 24 Monate in Anspruch genommen werden. Danach erfolgt die Einstufung in die dann zutreffende Unternehmenskategorie.